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SATZUNG DES FÖRDERVEREINS DER GRUNDSCHULE HOLSTEN-BEXTEN

I. Name, Sitz, Zweck, Geschäftsjahr

§ 1 Name
Der Verein hat den Namen „Förderverein der Grundschule Holsten-Bexten“. Er ist in das Vereinsregister einzutragen.

§ 2 Sitz
Der Verein hat seinen Sitz in Holsten/Bexten - Salzbergen

§ 3 Zweck
1. Der Verein fördert die Erziehungs- und Bildungsarbeit in der Grundschule Hol-sten-Bexten, Salzbergen und leistet einen Beitrag zur Jugendpflege und Ju-gendförderung. Er tut dies durch Bereitstellung finanzieller Mittel für den per-sonellen und sachlichen Ausbau der Schule.

Er fördert Projekte nur dann, wenn entweder der Schulträger nicht zuständig ist oder wenn sichergestellt ist, dass der Schulträger den Mindestanteil, zu dem er verpflichtet ist, übernimmt.
3. Der Verein kann besondere Veranstaltungen der Schule finanziell unterstüt-zen.
4. Ferner trägt er die Arbeit der Elternvertretung, soweit sie nicht durch den Etat bei der Schulbehörde gesichert ist.
5. Der Verein hat auch die Aufgabe, die Arbeit des Lehrerkollegiums der Schule ideel zu unterstützen, sowie die Interessen der Schule in der Öffentlichkeit zu fördern. Hierzu zählt die Bemühung um Information der Öffentlichkeit über Zie-le und Arbeitsweisen der Grundschule Holsten-Bexten.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung“.


§ 4 Zweckbindung
1. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
2. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftli-che Zwecke.

§ 5 Mittel
1. Die zur Erreichung seiner Zwecke nötigen Mittel erwirbt der Verein durch
a. Mitgliedsbeiträge
b. Spenden und Stiftungen
c. sonstige Erträge
2. Die Höhe des Mindestbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festge-setzt.

§ 6 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


II. Mitgliedschaft

§ 7 Mitglieder
Mitglied des Vereins kann werden
a. jede natürliche Person
b. jede juristische Person
c. andere Vereinigungen

§ 8 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft wird erworben durch schriftliche Anmeldung beim Vorstand und Aufnahme durch den Vorstand.
2. Die Mitgliedschaft wird mit der Aushändigung einer Aufnahmebestätigung wirk-sam.

§ 9 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitglieder sind verpflichtet,
a. die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern,
b. den laufenden Jahresbeitrag bargeldlos zu leisten.
2. Die Mitglieder haben das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung und sind berechtigt, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge vorzulegen.

§ 10 Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch
a. Austritt
b. Ausschluss
Der Austritt kann nur schriftlich erfolgen mit vierteljährlicher Kündigungsfrist zum En-de des Geschäftsjahres.
3. Der Ausschluss kann erfolgen,
a) wenn ein Mitglied länger als ein Jahr mit seinen Beiträgen im Rückstand ist und trotz Mahnung nicht innerhalb von drei Monaten bezahlt hat
b) wenn ein Mitglied den Zwecken des Vereins zuwiderhandelt.
4. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Berufung an die Mitgliederver-sammlung ist zulässig.
5. Rückzahlung geleisteter Beiträge findet weder bei Austritt noch bei Ausschluss statt. Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied bleibt verpflichtet, den im letzten Jahr seinen fälligen Jahresbeitrag zu zahlen.


III. Verwaltung des Vereins

§ 11 Vereinsorgane
Die Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung


§ 12 Vorstand

1. a) Zum Vorstand gehören:
der/die 1. Vorsitzende
der/die 2. Vorsitzende
der/die Kassenwart/in
der/die Schriftführer/in
sowie als Beisitzer der/die Schulleiter/in
und der/die Schulelternratsvorsitzende der GS Holsten-Bexten.
b) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die 1. Vorsitzende und der/die 2.
Vorsitzende.
2. Die Amtsdauer beträgt 2 Jahre.
3. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtszeit aus, so kann der
Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung einen/eine Stellvertreter/in aus
dem Kreis der Vereinsmitglieder bestellen.
4. Sämtliche Ämter sind Ehrenämter.

§ 13 Aufgaben des Vorstandes
1. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins entsprechend dem Vereinszweck.
a) Antragsberechtigt sind: Vorstand, Mitgliederversammlung, Schulelternrat und Gesamtkonferenz.

§ 14 Geschäftsordnung des Vorstandes
1. Der Vorstand wird vom/von der Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von
dem/der Stellvertreter/in nach Bedarf zu Sitzungen einberufen.
2. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Der Vorstand ist
beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind.
3. Über alle Vorstands- und Mitgliederversammlungen ist eine Niederschrift anzufer-
tigen.

§ 15 Schriftführer/in
Der/die Schriftführer/in besorgt den Schriftverkehr des Vereins und die Protokollfüh-rung in Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen.

§ 16 Kassenwart/in
1. Der/die Kassenwart/in hat die Kassengeschäfte des Vereins zu besorgen.
2. Er/Sie hat nach Ablauf des Geschäftsjahres (=Kalenderjahres) die Bücher abzu-
schließen und den Kassenprüfern/innen zur Überprüfung vorzulegen.


§ 17 Einberufung der Mitgliederversammlung
1. Der Vorstand beruft alljährlich eine ordentliche Mitgliederversammlung ein.
Sie soll im 1. Quartal des Jahres stattfinden.
2. Die Mitgliederversammlung wird jährlich mindestens einmal durch den Vorstand
unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch schriftliche Einladung 10 Tage vorher
einberufen.
3. Anträge zur Tagesordnung sind spätestens drei Tage vor der Mitgliederversamm-
lung dem/der Vorsitzenden schriftlich einzureichen.

§ 18 Aufgaben der Mitgliederversammlung
1. Der Mitgliederversammlung sind vorbehalten:
a) Entgegennahme der Geschäfts- und Jahresberichte des Vorstandes,
b) Entlastung des Vorstandes,
c) Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer/innen,
d) Festsetzung der Mitgliederbeiträge,
e) Satzungsänderungen,
f) Beschluss über die Auflösung oder Aufhebung des Vereins,
g) Verfügung über das Vereinsvermögen im Fall der Auflösung oder Aufhe-bung des Vereins.
2. Sämtliche Beschlüsse und Wahlen der Mitgliederversammlung erfolgen mit ein-
facher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit nicht die Satzung etwas ande-
res vorsieht.
3. In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende beitragszahlende Mitglied eine
Stimme. Eine Bevollmächtigung zur Stimmabgabe ist nicht zulässig.
4. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf
die Zahl der Erschienenen beschlussfähig.

§ 19 Kassenprüfer/innen
Die Mitgliederversammlung wählt jeweils für die Dauer von zwei Jahren zwei
Kassenprüfer/innen. Diese haben das Rechnungswesen des Vereins zu überprüfen
und der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

§ 20 Auflösung des Vereins
Über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung mit
einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen der anwesenden beitragszahlen-den Mitglieder.

§ 21 Satzungsänderungen
Änderungen der Satzung bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen in der beschlussfassenden Mitgliederversammlung.

 
Satzung liegt hier in der Druckversion vor.
 
 
 
web-agentur facia