| I. Name, Sitz, Zweck, Geschäftsjahr
§ 1 Name
Der Verein hat den Namen „Förderverein der Grundschule
Holsten-Bexten“. Er ist in das Vereinsregister einzutragen.
§ 2 Sitz
Der Verein hat seinen Sitz in Holsten/Bexten - Salzbergen
§ 3 Zweck
1. Der Verein fördert die Erziehungs- und Bildungsarbeit in
der Grundschule Hol-sten-Bexten, Salzbergen und leistet einen Beitrag
zur Jugendpflege und Ju-gendförderung. Er tut dies durch Bereitstellung
finanzieller Mittel für den per-sonellen und sachlichen Ausbau
der Schule.
Er fördert Projekte nur dann, wenn entweder
der Schulträger nicht zuständig ist oder wenn sichergestellt
ist, dass der Schulträger den Mindestanteil, zu dem er verpflichtet
ist, übernimmt.
3. Der Verein kann besondere Veranstaltungen der Schule finanziell
unterstüt-zen.
4. Ferner trägt er die Arbeit der Elternvertretung, soweit
sie nicht durch den Etat bei der Schulbehörde gesichert ist.
5. Der Verein hat auch die Aufgabe, die Arbeit des Lehrerkollegiums
der Schule ideel zu unterstützen, sowie die Interessen der
Schule in der Öffentlichkeit zu fördern. Hierzu zählt
die Bemühung um Information der Öffentlichkeit über
Zie-le und Arbeitsweisen der Grundschule Holsten-Bexten.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke
der Abgabenordnung“.
§ 4 Zweckbindung
1. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen
aus Mitteln des Vereins.
2. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft
fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung
begünstigt werden.
3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster
Linie eigenwirtschaftli-che Zwecke.
§ 5 Mittel
1. Die zur Erreichung seiner Zwecke nötigen Mittel erwirbt
der Verein durch
a. Mitgliedsbeiträge
b. Spenden und Stiftungen
c. sonstige Erträge
2. Die Höhe des Mindestbeitrages wird von der Mitgliederversammlung
festge-setzt.
§ 6 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
II. Mitgliedschaft
§ 7 Mitglieder
Mitglied des Vereins kann werden
a. jede natürliche Person
b. jede juristische Person
c. andere Vereinigungen
§ 8 Erwerb der
Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft wird erworben durch schriftliche Anmeldung
beim Vorstand und Aufnahme durch den Vorstand.
2. Die Mitgliedschaft wird mit der Aushändigung einer Aufnahmebestätigung
wirk-sam.
§ 9 Rechte und
Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitglieder sind verpflichtet,
a. die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern,
b. den laufenden Jahresbeitrag bargeldlos zu leisten.
2. Die Mitglieder haben das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung
und sind berechtigt, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung
Anträge vorzulegen.
§ 10 Ende der
Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch
a. Austritt
b. Ausschluss
Der Austritt kann nur schriftlich erfolgen mit vierteljährlicher
Kündigungsfrist zum En-de des Geschäftsjahres.
3. Der Ausschluss kann erfolgen,
a) wenn ein Mitglied länger als ein Jahr mit seinen Beiträgen
im Rückstand ist und trotz Mahnung nicht innerhalb von drei
Monaten bezahlt hat
b) wenn ein Mitglied den Zwecken des Vereins zuwiderhandelt.
4. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Berufung an
die Mitgliederver-sammlung ist zulässig.
5. Rückzahlung geleisteter Beiträge findet weder bei Austritt
noch bei Ausschluss statt. Das ausgetretene oder ausgeschlossene
Mitglied bleibt verpflichtet, den im letzten Jahr seinen fälligen
Jahresbeitrag zu zahlen.
III. Verwaltung des Vereins
§ 11 Vereinsorgane
Die Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung
§ 12 Vorstand
1. a) Zum Vorstand gehören:
der/die 1. Vorsitzende
der/die 2. Vorsitzende
der/die Kassenwart/in
der/die Schriftführer/in
sowie als Beisitzer der/die Schulleiter/in
und der/die Schulelternratsvorsitzende der GS Holsten-Bexten.
b) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die 1. Vorsitzende
und der/die 2.
Vorsitzende.
2. Die Amtsdauer beträgt 2 Jahre.
3. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtszeit
aus, so kann der
Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung einen/eine
Stellvertreter/in aus
dem Kreis der Vereinsmitglieder bestellen.
4. Sämtliche Ämter sind Ehrenämter.
§ 13 Aufgaben
des Vorstandes
1. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins entsprechend dem
Vereinszweck.
a) Antragsberechtigt sind: Vorstand, Mitgliederversammlung, Schulelternrat
und Gesamtkonferenz.
§ 14 Geschäftsordnung
des Vorstandes
1. Der Vorstand wird vom/von der Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung
von
dem/der Stellvertreter/in nach Bedarf zu Sitzungen einberufen.
2. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen
Stimmen gefasst.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Der
Vorstand ist
beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder
anwesend sind.
3. Über alle Vorstands- und Mitgliederversammlungen ist eine
Niederschrift anzufer-
tigen.
§ 15 Schriftführer/in
Der/die Schriftführer/in besorgt den Schriftverkehr des Vereins
und die Protokollfüh-rung in Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen.
§ 16 Kassenwart/in
1. Der/die Kassenwart/in hat die Kassengeschäfte des Vereins
zu besorgen.
2. Er/Sie hat nach Ablauf des Geschäftsjahres (=Kalenderjahres)
die Bücher abzu-
schließen und den Kassenprüfern/innen zur Überprüfung
vorzulegen.
§ 17 Einberufung der Mitgliederversammlung
1. Der Vorstand beruft alljährlich eine ordentliche Mitgliederversammlung
ein.
Sie soll im 1. Quartal des Jahres stattfinden.
2. Die Mitgliederversammlung wird jährlich mindestens einmal
durch den Vorstand
unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch schriftliche Einladung
10 Tage vorher
einberufen.
3. Anträge zur Tagesordnung sind spätestens drei Tage
vor der Mitgliederversamm-
lung dem/der Vorsitzenden schriftlich einzureichen.
§ 18 Aufgaben
der Mitgliederversammlung
1. Der Mitgliederversammlung sind vorbehalten:
a) Entgegennahme der Geschäfts- und Jahresberichte des Vorstandes,
b) Entlastung des Vorstandes,
c) Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer/innen,
d) Festsetzung der Mitgliederbeiträge,
e) Satzungsänderungen,
f) Beschluss über die Auflösung oder Aufhebung des Vereins,
g) Verfügung über das Vereinsvermögen im Fall der
Auflösung oder Aufhe-bung des Vereins.
2. Sämtliche Beschlüsse und Wahlen der Mitgliederversammlung
erfolgen mit ein-
facher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit nicht die Satzung
etwas ande-
res vorsieht.
3. In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende beitragszahlende
Mitglied eine
Stimme. Eine Bevollmächtigung zur Stimmabgabe ist nicht zulässig.
4. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung
ist ohne Rücksicht auf
die Zahl der Erschienenen beschlussfähig.
§ 19 Kassenprüfer/innen
Die Mitgliederversammlung wählt jeweils für die Dauer
von zwei Jahren zwei
Kassenprüfer/innen. Diese haben das Rechnungswesen des Vereins
zu überprüfen
und der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
§ 20 Auflösung
des Vereins
Über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung
mit
einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen der anwesenden beitragszahlen-den
Mitglieder.
§ 21 Satzungsänderungen
Änderungen der Satzung bedürfen einer Zweidrittelmehrheit
der abgegebenen Stimmen in der beschlussfassenden Mitgliederversammlung.
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